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Fahrradbeförderungs-Pläne
Hinweise zur Aufstellung, Abstimmung und Veröffentlichung der Pläne entsprechend § 10 Absatz 2 AEG
Radfahren liegt im Trend, Weiterentwicklung und Verbesserung der Bedingungen für Radfahrende sind regelmäßig fester Teil der verkehrspolitischen Agenda. Als Teil des Umweltverbundes leistet Radfahren – auch ergänzend zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – einen wertvollen Beitrag zur Verkehrswende. Die Verknüpfung beider Verkehrsträger ist insofern ein schlüssiger Schritt, den die Verkehrsunternehmen u. a. durch tarifliche Angebote, Abstelleinrichtungen an Bahnhöfen, Kooperationen mit Anbietern von Mieträdern und nicht zuletzt die Mitnahme des eigenen Fahrrades „an Bord“ seit vielen Jahren vorantreiben.
Abseits der zahlreichen freiwilligen Angebote haben Fahrgäste aufgrund der europäischen Fahrgastrechteverordnung grundsätzlich das Recht, ein Fahrrad im Zug mitzunehmen. Grundsätzlich heißt: Sofern dem nicht sicherheitsbezogene oder betriebliche Gründe gegenüberstehen. Auch die Neufassung der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechteverordnung) nimmt die Interessen der Reisenden mit Fahrrädern besonders in den Blick. U. a. können Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Art. 6 Abs. 5 Verordnung (EU) 2021/782 „die verstärkte und verbesserte Beförderung von Fahrrädern“ in Plänen festhalten.
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat diese in der EU-Verordnung enthaltene optionale Regelung als Pflicht1 ausgestaltet.
Diese Anforderung an die Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Personenverkehr ist – aus der Perspektive der Legislative – die schlüssige Fortführung der Zielsetzung, den Radverkehr als Teil des Umweltverbundes auch auf gesetzlicher Ebene weiter zu stärken.
Auf Initiative des Verwaltungsrates Personenverkehr mit Eisenbahnen gibt dieser Leitfaden den Personenbahnen Hinweise, wie sie die daraus folgenden Anforderungen in geeigneter Form erfüllen können.