Umsetzung der Clean Vehicles Directive (CVD)

Die Clean Vehicles Directive (CVD) verfolgt das klimapolitisch richtige Ziel, die ÖPNV-Busflotten in den kommenden Jahren weitestgehend auf emissionsfreie Antriebe umzustellen. Die Motivation der CVD ist die Verbesserung der Luftqualität in den Städten, die Senkung des Lärmpegels, die Schaffung eines Marktes für emissionsfreie Fahrzeuge sowie die Reduktion der Treibhausgase. Eine Reduktion der Treibhausgase ist dann gewährleistet, wenn die elektrischen Busse zum Antrieb auf die Energieträger Strom und Wasserstoff aus regenerativen Quellen zurückgreifen können. Aus regulatorischer Sicht (CVD, EU-Flottengrenzwerte für Pkw und Lkw) spielt dies allerdings keine Rolle, da die Emissionen der Energieerzeugung qua Definition aus dem Verkehrs- in den Energiesektor verlagert werden. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung der Herstellung von Strom und Wasserstoff ist deshalb im Energiesektor Schritt für Schritt der Anteil aus regenerativen Quellen zu steigern, wobei Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit mit der Reduktion der klimaschädlichen Treibhausgase einhergehen muss.

Die CVD gibt bei Neubeschaffungen vor, wie viele Fahrzeuge einen konventionellen, sauberen bzw. emissionsfreien Antrieb haben. Der Anteil von Omnibussen, die mit Dieselkraftstoff betrieben werden, wird dabei stetig reduziert. Damit die Luftqualität in den Städten nicht nachteilig beeinflusst wird, findet bei modernen Dieselbussen eine aufwändige Abgasbehandlung statt, sodass vor allem Stickoxide, weitere Schadstoff- und die Feinstaub-Emission keine Rolle mehr spielen. Deshalb bietet der Linienverkehr mit Dieselbussen nach wie vor ökologische Vorteile, zumal sich viele Fahrgäste eine Fahrt teilen. Nach Inkrafttreten der CVD zum 2. August 2021 bis Ende 2025 dürfen bundesweit nur noch 55 % der Neubeschaffungen Dieselbusse sein. Mind. 45 Prozent der insgesamt in diesem Zeitraum im Rahmen neu vergebener Beförderungsaufträge beschafften bzw. eingesetzten Fahrzeuge müssen der Definition „sauber“ entsprechen, die Hälfte davon (mind. 22,5 Prozent) hat „emissionsfrei“ entsprechend der Definition der CVD zu sein. Ab 2026 bis Ende 2030 erhöhen sich diese Quoten auf 65 Prozent (bzw. 32,5 Prozent).

Nationale Beschaffungsquote und Branchenregister
Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Regionen und Verkehrsunternehmen gleichermaßen von diesen Quoten betroffen sind. Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie wird darauf geachtet, dass die unterschiedlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten der Busunternehmen und der Kommunen berücksichtigt und diese nicht überfordert werden. Ziel ist es, dass die Technologien je nach spezifischem Einsatzfeld und Betriebsprogramm dort eingesetzt werden, wo sie besonders effizient sind und in hohem Maße zur CO2-Reduzierung beitragen. Für die Umsetzung der EU-Richtlinie verfolgt das Bundesverkehrsministerium deshalb auf Vorschlag des VDV eine nationale Beschaffungsquote für die Branche – und keine individuelle für jede Beschaffung bzw. jedes Unternehmen. Dazu wird ein Branchenregister eingerichtet, sodass ein Überblick über geplante, bestellte und getätigte Beschaffungen vorhanden ist. Eine solche Gesamtschau ermöglicht, dass die Spielräume der lokalen Beschaffungsstrategien dazu genutzt werden, passgenau die nationale Quote entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie zu erfüllen.

Der Vorschlag des VDV im Einzelnen

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  • Neben dem Führen des Registers über tatsächliche Beschaffungen erfolgen fortlaufende Abfragen zur Beschaffungsplanung für die kommenden drei Jahre sowie Abfragen und Auswertungen der Bus-Ausschreibungen. Der Vorlauf beträgt hier in der Regel ein halbes Jahr.
  • Die Verkehrsunternehmen verpflichten sich, dem Register Beschaffungen zu melden, sodass zu jedem Zeitpunkt eine Übersicht über die Lage und damit das Maß der Quotenerfüllung transparent vorliegt. Die Unternehmen verpflichten sich zudem, gemeinsam für eine Quotenerfüllung Sorge zu tragen. Die Länder verpflichten sich, die Verkehrsunternehmen beim Erreichen der Quote zu unterstützen.
  • Ein gesondert einzurichtender Ausschuss tagt zweimal jährlich und erstattet gegenüber der Bundesregierung sowie der Verkehrsministerkonferenz Bericht über den aktuellen CVD-Umsetzungstand im Busbereich. Für den Fall, dass ein Nichterreichen der Quote absehbar wird, unterbreitet der Ausschuss Vorschläge, wie eine Quotenerfüllung erreicht werden kann.

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„Das Erreichen der Klimaschutzziele im Verkehrssektor ist vor allem eine nationale Aufgabe, der wir uns als Branche gemeinsam stellen. Daher wollen wir auch die Umsetzung der Vorgaben aus der EU branchenweit lösen. Wir setzen uns deshalb für eine nationale Quote ein und schlagen Bund und Ländern vor, alle Busbeschaffungen ab 2021 in einem nationalen Register zu erfassen. Der VDV ist bereit, diese Aufgabe unter Beteiligung von Bund und Ländern zu übernehmen, damit die Interessen aller Beteiligten gewahrt werden“
Ingo Wortmann · VDV-Präsident

Definition „Emissionsfreies Fahrzeug“

Die Kommission sieht ausschließlich batterieelektrische Busse und Wasserstoffbrennstoffzellen-Busse als „emissionsfrei“ an. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor werden zwar genannt, jedoch nur mit einem Grenzwert von 1 g/kWh CO2-Ausstoß akzeptiert. Dieser Grenzwert ist nach heutigem Kenntnisstand mit kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen nicht darstellbar. Wird allerdings Wasserstoff als Kraftstoff in einem Verbrennungsmotor eingesetzt, so kann dieser Grenzwert nach eigenen Angaben der Entwickler solcher Motoren eingehalten werden.

Definition „Sauberes Fahrzeug“

Ein Omnibus gilt als „sauberes Fahrzeug“, sofern er mit alternativen Kraftstoffen, definiert nach Artikel 2 (1) der Richtlinie 2014/94/EU betrieben wird. Demnach sind „alternative Kraftstoffe“ Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen sowie die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen unter anderem Elektrizität, Wasserstoff, Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/28/EG, synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe, Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig als komprimiertes Erdgas (CNG) und flüssig als Flüssigerdgas (LNG) sowie Flüssiggas (LPG).

Explizit ausgeschlossen aus dieser Definition sind nach Artikel 26 der Richtlinie 2018/2001 Biokraftstoffe, bei denen ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zu beobachten ist. Zudem dürfen flüssige Biokraftstoffe, synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe nicht konventionellen fossilen Kraftstoffen beigemischt werden, d. h., sie dürfen nur in reiner (100 Prozent) Form eingesetzt werden. Plug-in-Hybridbusse, die mit konventionellem Dieselkraftstoff betrieben werden, werden ebenfalls den „sauberen Fahrzeugen“ zugeordnet.

Geltungsbereich der Clean Vehicles Directive

Grundsätzlich gelten die Quoten in folgenden Fällen ab dem 2. August 2021:

  • Fahrzeugbeschaffung öffentlicher Auftraggeber wie Städte, Kreise, Gemeinden usw.
  • „Beschaffung von Fahrzeugen durch Verkehrsunternehmen, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erbringen. Dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Verkehrsunternehmen, die mit eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen im Nahverkehr tätig sind.
  • „Beschaffung“ von Verkehrsleistungen durch Aufgabenträger in Form von Verkehrsverträgen, Betrauungen und sonstigen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach VO 1370/2007 sowie in Form von Verkehrsverträgen im Rahmen des allgemeinen Vergaberechts. Hier fallen die für die beschaffte Verkehrsleistung verwendeten Fahrzeuge unter die CVD.
  • „Beschaffung“ von Verkehrsleistungen durch Sektorenauftraggeber. Sofern die Verkehrsunternehmen zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sind, gilt die CVD ebenfalls.
  • Die CVD gilt nur, wenn das Vergabevolumen oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt.
  • Die Clean Vehicles Directive und die Quotenregelung im Busbereich gilt ausschließlich für Fahrzeuge der Klasse M3, Klasse I mit Stehplätzen, die einen häufigen Passagierwechsel ermöglichen. Sie gilt nicht für Reisebusse (M3, Klasse III) und auch nicht für Überlandbusse (M3, Klasse II), die gemäß ECE-R 107 und EG Nr. 661/2009 zugelassen werden.

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