Umsetzung der Clean Vehicles Directive (CVD)

Die Clean Vehicles Directive (CVD) verfolgt das klimapolitisch richtige Ziel, die ÖPNV-Busflotten in den kommenden Jahren weitestgehend auf emissionsfreie Antriebe umzustellen. Die Motivation der CVD ist die Verbesserung der Luftqualität in den Städten, die Senkung des Lärmpegels, die Schaffung eines Marktes für emissionsfreie Fahrzeuge sowie die Reduktion der Treibhausgase. Eine Reduktion der Treibhausgase ist dann gewährleistet, wenn die elektrischen Busse zum Antrieb auf die Energieträger Strom und Wasserstoff aus regenerativen Quellen zurückgreifen können. Aus regulatorischer Sicht (CVD, EU-Flottengrenzwerte für Pkw und Lkw) spielt dies allerdings keine Rolle, da die Emissionen der Energieerzeugung qua Definition aus dem Verkehrs- in den Energiesektor verlagert werden. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung der Herstellung von Strom und Wasserstoff ist deshalb im Energiesektor Schritt für Schritt der Anteil aus regenerativen Quellen zu steigern, wobei Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit mit der Reduktion der klimaschädlichen Treibhausgase einhergehen muss.

Die CVD legt darüber hinaus verbindliche Mindestquoten für die Ausschreibung von Verkehrsleistungen und die Beschaffung von Neufahrzeugen fest, die von den EU-Mitgliedsstaaten jeweils national umzusetzen sind. Dabei unterscheidet die Richtlinie zwischen „nicht sauberen“, „sauberen“ und „emissionsfreien“ Fahrzeugen.

Für Deutschland gelten seit 2026 folgende Vorgaben: Mindestens 65 % der neu beschafften Fahrzeuge müssen „sauber“ sein. Innerhalb dieses Anteils müssen 32,5 % der Gesamtbeschaffung emissionsfrei erfolgen. Der Anteil „nicht sauberer“ Fahrzeuge ist entsprechend auf maximal 35 % begrenzt. Diese Quoten sind bis Ende 2030 verbindlich.

Nationale Beschaffungsquote und Branchenregister

Die nationale Umsetzung der CVD erfolgt in Deutschland über das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz. Dieses übernimmt die europäischen Quoten, eröffnet jedoch zugleich die Möglichkeit, die Einhaltung der Mindestquoten auf Länderebene oder über eine länderübergreifende Branchenvereinbarung sicherzustellen.

An dieser Branchenvereinbarung beteiligen sich mit Ausnahme von Berlin und Schleswig-Holstein alle Bundesländer. Zudem sind die kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V.) sowie die Branchenverbände Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) mit ihren Landesverbänden eingebunden.

Informationen zum aktuellen Stand der Quotenerfüllung stellt die NOW im Rahmen des Monitorings zum Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz bereit.

Das Vorgehen der Branchenvereinbarung

Die Meldung der Beschaffungsdaten erfolgt künftig direkt durch die Verkehrsunternehmen an die jeweils zuständigen Landesstellen. Der VDV übernimmt dabei eine unterstützende Rolle und erinnert an die Meldetermine. Zur Vereinheitlichung der Datenerhebung wurde ein neuer Abfragebogen entwickelt, an dem der VDV beteiligt ist. Dieser wird als Excel-Datei bereitgestellt und ermöglicht es den Verkehrsunternehmen erstmals, ihre Angaben zu speichern und fortzuschreiben.
» Übersicht der zuständigen Landesstellen 

Die Meldungen erfolgen halbjährlich: Daten mit Stichtag 31. Dezember sind bis Ende Februar zu übermitteln, Daten mit Stichtag 30. Juni bis Ende August.

Definition „Emissionsfreies Fahrzeug“

Die Kommission sieht ausschließlich batterieelektrische Busse und Wasserstoffbrennstoffzellen-Busse als „emissionsfrei“ an. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor werden zwar genannt, jedoch nur mit einem Grenzwert von 1 g/kWh CO2-Ausstoß akzeptiert. Dieser Grenzwert ist nach heutigem Kenntnisstand mit kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen nicht darstellbar. Wird allerdings Wasserstoff als Kraftstoff in einem Verbrennungsmotor eingesetzt, so kann dieser Grenzwert nach eigenen Angaben der Entwickler solcher Motoren eingehalten werden.

Definition „Sauberes Fahrzeug“

Ein Omnibus gilt als „sauberes Fahrzeug“, sofern er mit alternativen Kraftstoffen, definiert nach Artikel 2 (1) der Richtlinie 2014/94/EU betrieben wird. Demnach sind „alternative Kraftstoffe“ Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen sowie die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen unter anderem Elektrizität, Wasserstoff, Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/28/EG, synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe, Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig als komprimiertes Erdgas (CNG) und flüssig als Flüssigerdgas (LNG) sowie Flüssiggas (LPG).

Explizit ausgeschlossen aus dieser Definition sind nach Artikel 26 der Richtlinie 2018/2001 Biokraftstoffe, bei denen ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zu beobachten ist. Zudem dürfen flüssige Biokraftstoffe, synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe nicht konventionellen fossilen Kraftstoffen beigemischt werden, d. h., sie dürfen nur in reiner (100 Prozent) Form eingesetzt werden. Plug-in-Hybridbusse, die mit konventionellem Dieselkraftstoff betrieben werden, werden ebenfalls den „sauberen Fahrzeugen“ zugeordnet.

Geltungsbereich der Clean Vehicles Directive

Grundsätzlich gelten die Quoten in folgenden Fällen seit dem 2. August 2021:

  • Fahrzeugbeschaffung öffentlicher Auftraggeber wie Städte, Kreise, Gemeinden usw.
  • „Beschaffung von Fahrzeugen durch Verkehrsunternehmen, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erbringen. Dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Verkehrsunternehmen, die mit eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen im Nahverkehr tätig sind.
  • „Beschaffung“ von Verkehrsleistungen durch Aufgabenträger in Form von Verkehrsverträgen, Betrauungen und sonstigen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach VO 1370/2007 sowie in Form von Verkehrsverträgen im Rahmen des allgemeinen Vergaberechts. Hier fallen die für die beschaffte Verkehrsleistung verwendeten Fahrzeuge unter die CVD.
  • „Beschaffung“ von Verkehrsleistungen durch Sektorenauftraggeber. Sofern die Verkehrsunternehmen zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sind, gilt die CVD ebenfalls.
  • Die CVD gilt nur, wenn das Vergabevolumen oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt.
  • Die Clean Vehicles Directive und die Quotenregelung im Busbereich gilt ausschließlich für Fahrzeuge der Klasse M3, Klasse I mit Stehplätzen, die einen häufigen Passagierwechsel ermöglichen. Sie gilt nicht für Reisebusse (M3, Klasse III) und auch nicht für Überlandbusse (M3, Klasse II), die gemäß ECE-R 107 und EG Nr. 661/2009 zugelassen werden.